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LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 26.06.2019 - S 27 KA 339/16
- LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausvergütungen unterliegen der …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf Bundesebene wäre im Übrigen unzulässig, was insbesondere vor dem Hintergrund gelte, dass auch Zahlungsansprüche einer Krankenkasse gegenüber einer KV nicht vertraglich beschränkt werden dürften (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. April 2015 - B 1 KR 11/15 R). - BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R
Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bleibt insbesondere bei der Auffassung, dass es sich bei der in § 1 Abs. 5 DTA genannten Fünfmonatsfrist um eine reine Ordnungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile zu Antragsfristen in Prüfverfahren vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R - und 23. März 2016 - B 6 KA 14/15 R - sowie auf Entscheidungen des SG München vom 2. Oktober 2018 - S 38 KA 301/16 - sowie vom 12. April 2018 - S 38 KA 2033/14) und nicht um eine Ausschlussfrist handele. - BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Anwendung einer bundesmantelvertraglichen …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bleibt insbesondere bei der Auffassung, dass es sich bei der in § 1 Abs. 5 DTA genannten Fünfmonatsfrist um eine reine Ordnungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile zu Antragsfristen in Prüfverfahren vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R - und 23. März 2016 - B 6 KA 14/15 R - sowie auf Entscheidungen des SG München vom 2. Oktober 2018 - S 38 KA 301/16 - sowie vom 12. April 2018 - S 38 KA 2033/14) und nicht um eine Ausschlussfrist handele.
- BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Das Nähere über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 295 Abs. 2 SGB V insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände vereinbarten gemäß § 295 Abs. 3 Nr. 4 SGB V die Vertragsparteien der Bundesmantelverträge als Bestandteil dieser Verträge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 27/17 R, juris-Rn. 29 f.), also im DTA. - BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Dies sei dann der Fall, wenn die eingereichte Abrechnung von vornherein erkennbar objektiv unzutreffend gewesen sei - etwa weil die Abrechnungssumme nur ein Viertel der bisherigen Quartalsvolumina betragen und die Abrechnung offensichtliche Ungereimtheiten aufgewiesen habe - und sich unter diesen Umständen schon für die KV die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung hätte aufdrängen müssen, sodass die Abrechnung insoweit einer Nicht-Abrechnung nahe gekommen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. August 2007 - B 6 KA 29/06 R , juris-Rn. 14). - BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 22/15 R
Kassenärztliche Vereinigung - Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung - …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Den Beteiligten sei darin zuzustimmen, dass die Forderung auf Vergütung der gegenüber den Vertragsärzten für die Quartale IV/2012 bis IV/2013 bereits abgerechneten und vergüteten Leistung aus dem EGV-Bereich als Teil der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (MGV) grundsätzlich einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliege, denn in entsprechender Anwendung der §§ 45 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) und 113 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) bestehe auch für einbehaltene Beträge der Gesamtvergütung eine vierjährige Verjährungsfrist (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. Juni 2016 - B 6 KA 22/15 R, juris-Rn. 38 m.w.N.). - SG München, 02.10.2018 - S 38 KA 301/16
Prüfung der vertragsärztlichen Abrechnung
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bleibt insbesondere bei der Auffassung, dass es sich bei der in § 1 Abs. 5 DTA genannten Fünfmonatsfrist um eine reine Ordnungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile zu Antragsfristen in Prüfverfahren vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R - und 23. März 2016 - B 6 KA 14/15 R - sowie auf Entscheidungen des SG München vom 2. Oktober 2018 - S 38 KA 301/16 - sowie vom 12. April 2018 - S 38 KA 2033/14) und nicht um eine Ausschlussfrist handele. - SG München, 12.04.2018 - S 38 KA 2033/14
Zum Honoraranspruch des am Hausarztvertrag teilnehmenden Arztes
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bleibt insbesondere bei der Auffassung, dass es sich bei der in § 1 Abs. 5 DTA genannten Fünfmonatsfrist um eine reine Ordnungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile zu Antragsfristen in Prüfverfahren vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R - und 23. März 2016 - B 6 KA 14/15 R - sowie auf Entscheidungen des SG München vom 2. Oktober 2018 - S 38 KA 301/16 - sowie vom 12. April 2018 - S 38 KA 2033/14) und nicht um eine Ausschlussfrist handele. - LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 26/17
Anspruch des Vertragsarztes auf Anpassung des arzt- und praxisbezogenen …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 15/19
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie die des Urteils im Parallelverfahren vom heutigen Tag (L 5 KA 26/17) und stellt lediglich klar, dass es sich bei den streitgegenständlichen EGV-Leistungen gerade nicht um Teile der MGV, sondern um andere Teile der Gesamtvergütung handelt.